Duldungsvollmacht

Von einer Duldungsvollmacht spricht man, wenn der Vertretene das Handeln eines anderen, der nicht oder jedenfalls nicht zu dieser Vertretung befugt ist, kennt und dies duldet. Falls der Geschäftsgegner diese Duldung dahingehend versteht und nach Treu und Glauben verstehen durfte, dass der Handelnde Vollmacht habe, werden Kennen und Dulden des Auftretens des vollmachtlosen Vertreters durch den Vertretenen als schlüssige Bevollmächtigung gegenüber dem Dritten aufgefasst.


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