Elektronik-Betriebsunterbrechungs-Versicherung

Gegenstand der Versicherung

Der Versicherungsschutz ist an die Beschädigung oder an das Abhandenkommen der im Versicherungsvertrag aufgeführten Sachen gebunden. Wie in der Elektronikversicherung ist auch hier auf die Vollständigkeit der Angaben im Anlagenverzeichnis zu achten.

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sachen infolge eines daran entstandenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt wird.

Voraussetzung ist, dass die Sache betriebsfertig war, d. h. nach beendeter Erprobung und nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich bereits in Betrieb befindet. Wird die Betriebsfertigkeit z. B. während einer Wartung, Lagerung, Überholung oder Instandsetzung und damit verbundenen Transporten, Demontage oder Remontage unterbrochen, so hebt dies den Versicherungsschutz nicht auf.

Sachschäden sind gem. § 2 Nr. 1 AVFEBU die Zerstörung oder Beschädigung durch ein unvorhergesehenes Ereignis oder die Entwendung.


Leistungen des Versicherers

Der Versicherer leistet seine Entschädigung für den Betriebsgewinn und die fortlaufenden Kosten, die der VN infolge eines versicherten Ereignisses nicht erwirtschaften kann, sowie Schadenminderungs- und Abwendungskosten.


Vertragsgrundlagen

Allgemeine BU-Bedingungen bei Fernmelde- und sonstigen elektronischen Anlagen AVFEBU und Klauseln zu den AVFEBU


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...