Erfolgshonorar

Ein dem Rechtsanwalt zustehendes Erfolgshonorar beruht auf der Vereinbarung mit seinem Mandanten, durch welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Solche Vereinbarungen sind in Deutschland grundsätzlich standesrechtlich unzulässig. In den USA ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf Klägerseite hingegen üblich und zulässig.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...