Erweiterte Leitungswasserversicherung

Soweit dies vereinbart ist, gilt als Leitungswasser über § 1 Abs. 2b AWB 87 hinaus auch Wasser, das aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig ausgetreten ist (Klausel 5105).

Diese Klausel stellt für viele Betriebe einen wichtigen Einschluss dar, in denen mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen wie Waschmaschinen, Durchlauferhitzer oder mit Wasser betriebene Maschinen und Anlagen vorhanden sind.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...