Fälligkeit der Versicherungsleistung

Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bezeichnet den Zeitpunkt, von dem der Versicherungsnehmer als Forderungsberechtigter die Leistung verlangen darf und der Versicherer als Forderungsverpflichteter die Entschädigung oder Versicherungssumme erbringen soll. Für die Geldleistungen des Versicherers bestimmt § 14 Abs. 1 VVG., dass diese mit Beendigung der Feststellung des Versicherungsfalls und den zum Umfange der Leistung nötigen Erhebungen fällig wird. Die Fälligkeit tritt auch ein, wenn die Nichtbeendigung der nötigen Erhebungen auf einem Verschulden des Versicherers beruht. In verschiedenen AVB befinden sich Regelungen, die den Fälligkeitszeitpunkt hinausschieben.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...