Führungsklausel

Die sog. Führungsklausel begründet eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag, wonach bei offener Mitversicherung der genannte führende Versicherer den Geschäftsverkehr mit dem Versicherungsnehmer bzw. dessen Versicherungsmakler für alle am Vertrag beteiligten Versicherer verbindlich übernimmt. Meistens beschränkt sich die Vollmacht auf die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen. Ausnahmsweise kann sie sich auch auf die Anerkennung oder Ablehnung von Schäden, die Vornahme von Vertragsänderungen oder das Aussprechen von Kündigungen erstrecken.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...