Freibetrag bei Einkommensanrechnung (Gesetzliche Rentenversicherung)

Der Freibetrag richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert.

Für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten ist er das 26,4fache dieser Werte, zuzüglich des 5,6fachen je waisenrentenberechtigten Kind.

Für Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de