Fremdversicherungsklausel

Fremdes Eigentum ist nach den Versicherungsbedingungen nur in begrenztem Umfang versichert, nämlich soweit es sich um Sachen handelt, die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt erworben und ihm übergeben worden sind, sowie Sachen, die er zur Sicherung übereignet hat. Den Einschluss sonstigen fremden Eigentums regeln besondere Fremdversicherungsklauseln. Bei der Versicherung fremden Eigentums gemäß den Fremdversicherungsklauseln handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, also um einen Versicherungsvertrag zugunsten Dritter, dem das Eigentümerinteresse zugrunde liegt. Trotz des Wortlauts schließen die Klauseln aber auch das Interesse des Versicherungsnehmers ein.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...