PHV: Gefälligkeitshandlungen

Immer wieder mal ein Grund zu Unstimmigkeiten zwischen VN und VR besteht, wenn der VR einen geltend gemachten Schadenersatzanspruch des Geschädigten mangels Haftung des VN zu Recht ablehnt, der VN aber eigentlich die Befriedigung des Anspruchs wünscht, um den sozialen Frieden und Freundschaften aufrecht zu erhalten. Der Klassiker hierbei sind Schäden durch Gefälligkeitshandlungen des VN, wie z.B. anlässlich einer Umzugshilfe.

Beispiel:

Für beide Fälle ist von Gefälligkeitshandlungen auszugehen, bei denen sich die Beteiligten keine Gedanken um zugrunde liegende Haftungsmaßstäbe gemacht haben und daher keine Verschuldenshaftung aus einfacher Fahrlässigkeit in Frage kommt. Bedingungsgemäß kann der VR die Schadenersatzansprüche des N mangels Haftung des VN ablehnen.

Auch hier haben die VR reagiert und bieten einen Einschluss von Schäden durch Gefälligkeitshandlungen in die PHV, meist begrenzt mit einem Sublimit und auf Sachschäden. Der VR beruft sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des VN oder mitversicherten Personen, soweit der VN dies wünscht und kein anderer VR (z. B. Kaskoversicherer, Sozialversicherungsträger aus Personenschäden) leistungspflichtig ist.


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Weiterführende Links

Siehe Private Haftpflichtversicherungen (PHV)