Gefahrstandspflicht

Der Versicherer geht beim Abschluss der Feuerversicherung von einer bestimmten Gefahrenlage aus. Solange der Versicherer das Risiko trägt, darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung weder vornehmen noch gestatten. Diese vom Versicherungsnehmer verlangte Verhaltenspflicht bezeichnet man als Gefahrstandspflicht.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...