Gefahrverringerung

Von einer Gefahrverringerung spricht man dann, wenn ein gefahrerhöhender Umstand entfallen oder ein solcher bei Vertragsschluss irrtümlich angenommen worden ist. Die Verringerung der Gefahr hat Konsequenzen für die Versicherungsprämie, die gemäß § 41 VVG ab dem Zeitpunkt des Verlangens durch den Versicherungsnehmer herabgesetzt wird.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...