Gliedertaxe (Private Unfallversicherung)

Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gibt es für den Verlust oder die Funktionsuntüchtigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen feststehende Invaliditätsgrade (siehe folgende Tabelle).


Gliedmaßen/Sinnesorgane Invaliditätsgrad
Auge 50 %
Geruchssinn 10 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geschmackssinn 5 %
Arm im Schultergelenk 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand im Handgelenk 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
Anderer Finger 5 %
Bein über Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß im Fußgelenk 40 %
Große Zehe 5 %
Andere Zehe 2 %


Die vorstehenden Invaliditätsgrade sind für manche Berufe wenig hilfreich, weil der Verlust eines Fingers zum Beispiel beim Musiker oder beim Chirurgen bereits zum vollständigen Verlust des Berufs führen kann. Daher gibt es besondere Gliedertaxen zum Beispiel für Heilberufe.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...