Großrisiken VVG §§ 6 Abs. 6, 7 Abs. 5, 65

Großrisiken sind von den Beratungs- und den Informationspflichten ausgenommen. Großrisiken sind:


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).