Härtefallregelung (Gesetzliche Krankenversicherung)

Um Versicherte der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) vor Härtefällen durch die diversen Zuzahlungsregelungen (§ 61 SGB V) zu schützen, gibt es eine Belastungsgrenze pro Kalenderjahr. Sie wird erreicht, wenn die Zuzahlungen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Versicherten, soweit sie zum Lebensunterhalt dienen (bei Selbstständigen also nicht der Anteil, der zur Deckung der Betriebsausgaben dient), überschreiten. Bei chronisch Kranken gilt eine Belastungsgrenze von 1 Prozent.

Bei den Bruttoeinnahmen werden alle Einkünfte der im Haushalt lebenden Lebenspartner und Angehörigen zusammengerechnet. Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen werden sie allerdings um 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße reduziert, für weitere Angehörige sowie Lebenspartner um 10 Prozent. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittsentgelt der gestzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) und beträgt im Jahr 2011 30.660 EUR (West) bzw. 26.880 EUR (Ost).

Für Kinder wird ein Freibetrag analog § 32 Abs. 6 EStG abgezogen.

Für die Befreiung stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine Bescheinigung aus, die er bei Leistungserbringern (zum Beispiel Apotheke) vorweisen kann.

Kinder sind in der Regel von Zuzahlungen befreit.

Für Zahnersatz gibt es eine eigene Härtefallregelung. Die Krankenkasse hat den Festzuschuss von 50 Prozent auf den zweifachen Zuschuss oder 100 Prozent, maximal bis zur Höhe der entstandenen Kosten, aufzustocken, wenn das Monatseinkommen des Versicherten 40 Prozent der Bezugsgröße (West: 2.550 EUR × 40 Prozent = 1.020 EUR; Ost: 2.240 EUR × 40 Prozent = 896 EUR) nicht überschreitet.

Bei höherem Einkommen kann ein abgestufter Zuschuss geleistet werden. Dabei wird unterstellt, dass für den Versicherten maximal das Dreifache der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Monatsgehalt und 40 Prozent der Bezugsgröße als Eigenanteil zumutbar ist.

Versicherter mit Brutto-Monatseinkommen 1.200 EUR. Es entstehen Zahnersatzkosten von 2.400 EUR.


Bruttoeinkommen 1.200 EUR
Abzüglich 40 % der Bezugsgröße (West) -994 EUR
Einkommensdifferenz 206 EUR
Multipliziert mit 3 = maximaler Eigenanteil 618 EUR


Zahnersatzkosten 2.400 EUR
Festzuschuss der Krankenkasse 50 % -1.200 EUR
Zumutbarer Eigenanteil des Versicherten -618 EUR
Zusätzlicher Zuschuss wegen Härtefall 582 EUR


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...