Havarie-Grosse

Nach dem deutschen Handelsrecht als große Haverei bezeichnet, handelt es –sich um vorsätzlich vom Kapitän bzw. auf seine Anordnung hin verursachte Schäden an Schiff und Ladung, um beide aus einer gemeinsamen Gefahr zu retten (§ 700 Abs. 1 HGB). Gemeint sind beispielsweise die Fälle, in denen die Besatzung zum Beispiel Container über Bord gehen lässt, um das Schiff in einem Sturm vor dem Kentern zu bewahren.

Das Besondere an der großen Haverei ist, dass die entstandenen Schäden nicht dem jeweils betroffenen Eigentümer von Schiff und Ladung angelastet werden, sondern allen Eigentümern, die am Schiff und dessen Ladung beteiligt waren, gemeinsam und verteilt nach dem Verhältnis der Werte zueinander (§§ 716 ff. HGB).


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Havariekommissar


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...