Heilmittel (Krankenversicherung)

Zu den Heilmitteln zählen unter anderem Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, elektrische Heilbehandlung oder Heilgymnastik.

Versicherte der GKV haben Anspruch auf Heilmittel, soweit sie medizinisch notwendig sind.

In der GKV haben volljährige Versicherte ab 1.1.2004 Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent der Heilmittel zuzüglich 10 EUR zu leisten.

In der PKV werden die Kosten für Heilmittel ebenfalls erstattet.

In der Regel nicht erstattungsfähig sind sanitäre Bedarfsartikel und Heilapparate wie zum Beispiel Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte sowie Anwendungen, die nicht der physikalischen Medizin zuzurechnen sind.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...