Honorarberatung

Die Qualitätsoffensive des Verbraucherschutzministeriums zur Verbesserung der Finanzvermittlung hatte den Anstoß gegeben. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart, ein konsistentes Finanzdienstleistungsrecht zu schaffen. Der Gesetzgeber erwägt nun neue gesetzliche Anforderungen für den Vertrieb und die Beratung von Altersvorsorgeprodukten.

Mit diesem Vorhaben stößt der Gesetzgeber in das Spannungsfeld zwischen Versicherungsvermittlerrichtlinie und Finanzmarktrichtlinie. Ein offenbar zentraler und unumstößlicher Baustein der neuen Regeln soll die Einführung der „Honorarberatung“ sein, für die der Gesetzgeber einen sicheren rechtlichen Rahmen schaffen will. Dies wirft zahlreiche Fragen auf.

Honorarberatung – was ist das überhaupt?

Schon Konfuzius beschäftigte sich mit möglichen Folgen, wenn Bezeichnungen für Dinge nicht ihrem Wesen entsprechen: “Wenn eine Sprache nicht richtig gebraucht wird, dann ist das, was gesagt wird, nicht das, was gemeint ist. Dann wird auch das, was getan werden muss, ungetan bleiben. Dann aber verfallen Sitten und Kunst, die Gerechtigkeit wird schief, und die Menschen werden in einem ratlosen Durcheinander dastehen.“

Der Begriff der Honorarberatung ist mehr als schief. Wenn wie etwa bei der Rechtsberatung oder Steuerberatung der Beratungsgegenstand im Begriff selbst verwendet wird, ist unmittelbar klar, was gemeint ist: rechtliche bzw. steuerliche Beratung. Demgegenüber bleibt bei der Honorarberatung unklar, was damit gemeint ist.

Jedenfalls keine honorarliche Beratung.

Die Leerformel hat historische Wurzeln. Sie steht für den Versuch, eine an sich den Versicherungsberatern vorbehaltene Versicherungsberatung gegen Honorar durch eine andere Bezeichnung auch für Versicherungsvermittler zugänglich zu machen. Bekanntermaßen ein untauglicher Versuch. Denn der Austausch des Labels ändert die Sache selbst nicht. Um ein Bild zu verwenden: man kann auch einer Katze ein Schild mit der Aufschrift „Hund“ umhängen: sie bleibt trotzdem Katze.

Natürlich hat sich in der Branche längst herumgesprochen, was mit „Honorarberatung“ gemeint ist. Gemeint ist eine Beratung gegen Honorar; nur worüber beraten wird, bleibt offen.

Klassische Versicherungsberatung

Eine klassische Spielart der Beratung gegen Honorar im Segment der Versicherungs- und Finanzdienstleistung ist die – schon auf eine gewisse Tradition zurückblickende – Versicherungsberatung. Den rechtlichen Rahmen der Versicherungsberatung bilden nun – nach Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes – die Gewerbeordnung (Zulassung) und das Versicherungsvertragsgesetz (Beratungs- und Dokumentationspflichten). Auch wenn der Gesetzgeber nun neue gesetzliche Anforderungen für den Vertrieb und die Beratung von Altersvorsorgeprodukten plant und dabei die „Honorarberatung“ stärken will, ist nicht anzunehmen, dass das Regelwerk der Versicherungsberatung schon wieder reformiert wird. Erstes Zwischenergebnis: „Honorarberatung“ ist nicht Versicherungsberatung.

Thesen zur Honorarberatung

Konsequenterweise verwendet der Gesetzgeber in seinen Überlegungen den Begriff der Honorarberatung nur im Zusammenhang mit Finanzprodukten. Dem Verbraucher müsse im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient. Der Verbraucher sei hierauf zu Beginn des Beratungsgesprächs unzweifelhaft hinzuweisen, damit mögliche Interessenkonflikte aufgedeckt werden. Deshalb benötige die Honorarberatung einen sicheren rechtlichen Rahmen. Ob sie sich am Markt etabliere, entscheide der Wettbewerb.

Bedeutungsfelder der Honorarberatung

Honorarberatung also Finanzberatung? Der Begriff „Finanzprodukte“ hat (noch) keine gesetzliche Entsprechung. Sicher fallen darunter Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes. Bald möglicherweise auch Anteile an geschlossenen Fonds. Die Europäische Kommission plant einheitliche Regeln für den Vertrieb von Kapitalanlageprodukten für Kleinanleger. Darunter sollen aber auch Lebensversicherungen und Fondspolicen fallen. Also doch Einbeziehung der Versicherungsberatung? Oder werden diese Finanzprodukte aus dem Anwendungsbereich der Versicherungsberatung herausgenommen? Letztlich wird der Gesetzgeber ein Pendant zum Versicherungsberater erwägen. Konsequenterweise sollte das Pendant auch Finanzberater heißen.

Dann müsste allerdings geklärt werden, wie sich Anlageberatung und Finanzberatung zueinander verhalten. Die Anlageberatung ist seit Umsetzung der Finanzmarktlichtlinie in 2007 im Kreditwesengesetz verankert und grundsätzlich Finanzdienstleistungsinstituten mit KWG-Genehmigung vorbehalten. Für die Beratung über Finanzinstrumente gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes. Ob die Anlageberatung provisionsgestützt oder gegen Honorar erfolgt, ist dagegen nicht geregelt. Wenn der Gesetzgeber einen sicheren Rechtsrahmen für die Finanzberatung schaffen will, muss er sich auch mit der Frage befassen, ob das Berufsbild des Finanzberaters auch die Anlageberatung im Sinne des KWG und WpHG umfassen soll. Dann würde die Zulassung eines Finanzberaters eine Erlaubnis nach § 32 KWG bedingen.

Denkbar und ursprünglich angekündigt ist auch, dass der Gesetzgeber die Reform der Finanzvermittlung auf die bisher nicht regulierten Bereiche (im Wesentlichen offene und geschlossene Fonds) beschränkt. Nachdem es fast beschlossen erscheint, dass Anteile an geschlossenen Fonds künftig wie Finanzinstrumente behandelt werden sollen, bliebe nur noch der Bereich der offenen Fonds. Die Anlageberatung über offene Fonds ist derzeit ja nur einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach § 32c Gewerbeordnung unterworfen. Dann bliebe für ein Honorarmodell allerdings nur wenig Raum: Also Investmentfondsberater?

Honorarberatung vs. Provisionsberatung

In der aktuellen Diskussion wird „Honorarberatung“ der so genannten „Provisionsberatung“ gegenübergestellt. Es wurde schon erwähnt, dass Gutmenschen der Branche dabei von einer grundsätzlichen Überlegenheit der „Honorarberatung“ ausgehen, ohne allerdings zu präzisieren, was unter „Honorarberatung“ verstanden werden soll. Dabei verbietet sich eigentlich der Vergleich von „Honorarberatung“. Denn der Begriff der „Provisionsberatung“ ist ebenso schief wie der der „Honorarberatung. Schließlich wird nicht über Provision beraten, sondern gegen Provision vermittelt.

Es wird hier also ein Modell, in dem für die Beratung bezahlt wird, mit einem Modell verglichen, in dem für die Vermittlung bezahlt wird. Im Grunde zwei verschiedene Systeme. Sie kommen in der Praxis zusammen, weil dort unabhängig vom jeweiligen Grundmodell Beratung und Vermittlung als Gesamtdienstleistung erbracht werden, was zu der bekannten Diskussion über möglicherweise falsch gesetzte Anreizsysteme im Bereich der Provisionsvermittlung führt.

Dabei scheint es gar nicht sinnvoll „Honorarberatung“ und „Provisionsberatung“ in kontradiktorische Positionen gegenüber zu stellen. Letztlich kommt es doch darauf an, dem Berater/Vermittler einen Anspruch auf faire und angemessene Vergütung zu verschaffen, wenn er den Kunden bedarfs- und interessengerecht berät/vermittelt, und beim Kunden einen Lernprozess darüber in Gang setzt, dass er für eine bedarfs- und interessengerechte Beratung auch eine faire und angemessene Vergütung schuldet. Dieser Aspekt kommt in der augenblicklichen Diskussion leider viel zu kurz, weil interessengetrieben argumentiert wird. Wenn der Gesetzgeber dem Vermittler nicht die Möglichkeit verschafft, dem Kunden seine Beratungs- und Vermittlungsdienstleistung, wahlweise gegen Honorar oder gegen Provision anzubieten, wird sich „Honorarberatung“ nicht etablieren können. Und was ist mit den Provisionsmaximierern?

Fazit

Der Gesetzgeber wird im Gesetzgebungsverfahren konkretisieren müssen, was er unter „Honorarberatung“ versteht. Der Begriff ist unklar und gehört abgeschafft. Denkbar ist die Etablierung des Berufsbilds eines Finanzmaklers (Beratung und Vermittlung) oder Finanzberaters (Beratung), für das je nach Beratungsgegenstand unterschiedliche Zulassungsstufen und Beratungspflichten gelten. Ein schwieriges Unterfangen. Wo wir gerade bei den Begriffen sind: Wessen Vermögen ist eigentlich gemeint, wenn auf Formel 1 – Käppis „Vermögensberatung“ steht?

Quellenhinweis

Hans-Ludger Sandkühler, Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter - Hoppenberg

Mit freundlicher Genehmigung von AssCompact