Die Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen einer PKV die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen, d. h. die tatsächlichen Aufwendungen, nicht übersteigen.
Beihilfebemessungssatz (Krankenversicherung)
Beihilfeberechtigte (Krankenversicherung)
Beihilfebescheinigung (Krankenversicherung)
Beihilfeversicherung (Krankenversicherung)
Krankenversicherung für Beamtinnen und Beamte (Bundesbeihilfe)
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...