Imaginärer Gewinn

Neben dem eigentlichen Warenwert kann auch ein so genannter imaginärer Gewinn beim Versicherungswert in der Transportversicherung berücksichtigt werden. Darunter verstehen die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen zum Beispiel den bei "der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwarteten Gewinn" (§ 1 Abs. 2 ADS).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...