Berechnungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Jahresarbeitsverdienst gelten alle Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall, maximal aber 60 Prozent der maßgeblichen Bezugsgröße, bei unter 18-jährigen nur 40 Prozent. Die Bezugsgröße wiederum ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (außer Auszubildenden) im vorletzten Kalenderjahr.
Quellenhinweis:
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