Künstlersozialkasse

Selbstständige Künstler (dazu zählen unter anderem: Komponisten, Texter, Musiker, Bildhauer, Maler, künstlerische Fotografen, diverse weitere Künstler, Tänzer, Schauspieler, Regisseure, Filmemacher, Dramaturgen, Pädagogen in diesen Bereichen) und Publizisten (dazu zählen u. a.: Schriftsteller, Autoren, Lektoren, Journalisten, Redakteure, Übersetzer, Pädagogen im Bereich der Publizistik) sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Ob die Versicherungspflicht tatsächlich besteht, prüft die Künstlersozialkasse (Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, Gökerstraße 14, 26384 Wilhelmshaven) und erteilt einen entsprechenden Bescheid. Für eine eventuelle Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt das gleiche wie für Arbeitnehmer.

Die Künstlersozialkasse übernimmt 50 Prozent der Beiträge zu den oben genannten Sozialversicherungen beziehungsweise einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung analog dem privat versicherten Arbeitnehmer. Die Mittel hierfür werden durch Umlage von den Verwertern der künstlerischen oder publizistischen Leistungen (zum Beispiel Verlage) erhoben.

Der Status der Freiberuflichkeit wird durch die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse nicht gefährdet.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...