Kassenwechsel (Gesetzliche Krankenversicherung)

Seit dem Jahr 2002 haben sowohl Freiwillige, als Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kasse, das Recht zum Wechsel ihrer Kasse. Oftmals wird dieser Wechsel aufgrund einer Beitragsersparnis, oder aber „verbesserten“ Leistungen des Krankenkassenträgers angestrebt. Eine Übersicht der unterschiedlichen Krankenkassenbeitragssätze findet man im Internet.

Jeder Wechsel bedarf einer Kündigung des bisherigen Versicherungsschutzes. Dabei werden 2 Formen der Kündigung unterschieden:

Im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob das Kassenmitglied freiwillig oder pflichtversichert ist.

PFLICHTVERSICHERTE / ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

FREIWILLIG VERSICHERTE / ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT

Wird der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht, haben die Mitglieder die Möglichkeit – ohne Berücksichtigung der 18monatigen Bindefrist, die Kasse zu wechseln. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Beitragssatzerhöhung bei der GKV schriftlich vorliegen muss. Anderenfalls bleibt es beim ordentlichen Kündigungsrecht.


Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).