Kenntnis des Versicherungsvertreters VVG § 70

Erfährt ein Versicherungsvertreter Umstände, die für den Versicherer wichtig sind (z.B. für die vorvertragliche Anzeigepflicht wichtige Gefahrumstände, eingetretene Gefahrerhöhungen), muss der Versicherer dieses Wissen gegen sich gelten lassen, selbst wenn der Vertreter es nicht meldet. Ausgenommen ist nur privat erworbenes Wissen ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag. Hier setzt der Gesetzgeber die sogen. „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ um.


Quellenhinweis

Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).