Kleines Lexikon zur Fondsgebundenen Lebensversicherung

Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag, benennt den oder die Bezugsberechtigten und zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sich selbst und erhält im Erlebensfall die Auszahlung aus dem Vertrag.

Gesundheitsprüfung: Im Allgemeinen ist sie die Voraussetzung für den Abschluss einer Lebensversicherung. Im Normalfall genügt die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen. Ärztliche Untersuchungen sind meist erst ab Versicherungssummen von 125.000 Euro oder bei höherem Eintrittsalter üblich.

Kündigung des Vertrages: Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag nicht kündigen, sofern die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt werden.

Police: Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Police genannt. Es handelt sich dabei um unter einer Versicherungsscheinnummer zusammengefasste und dokumentierte Vereinbarungen (Rechte und Pflichten) der Vertragspartner.

Rückkaufswert: Der bei der Kündigung einer Lebensversicherung zu erstattende Betrag wird auch Rückvergütung genannt. Im ersten Jahr nach Vertragsabschluss ist in der Regel noch kein Rückkaufswert vorhanden. Da das Versicherungsunternehmen das Todesfallrisiko trägt und für die Vertragseinrichtung und Vertragsverwaltung Kosten anfallen, können dem Versicherten aber auch bei einer späteren Kündigung nicht alle gezahlten Beiträge zurückerstattet werden. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entspricht der Rückkaufswert in der Regel dem Wert der Fondsanteile abzüglich eines Abschlages und gegebenenfalls abzüglich noch nicht gezahlter Beiträge.

Steuerliche Aspekte: Beiträge zur fondsgebundenen Lebensversicherung können nicht als Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 EStG geltend gemacht werden. Steuerlich begünstigt ist die fondsgebundene Lebensversicherung, wenn die Vertragslaufzeit wenigstens zwölf Jahre beträgt und der Vertrag nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres endet. Sind lebenslang währende Rentenleistungen im Alter anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung vereinbart, so unterliegen diese nur mit dem sogenannten Ertragsanteil nach § 22 EStG der Besteuerung.

Versicherte Person: ist diejenige, deren Leben versichert ist. Ihr Gesundheitszustand bei Antragstellung beziehungsweise ihre Krankheiten sind für das Unternehmen von Interesse. Stirbt die versicherte Person oder erlebt sie dass reguläre Vertragsende, dann wird die Versicherungsleistung fällig.


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 10.2007).