Kleines Lexikon zur Fondsgebundenen Rentenversicherung

Antragsteller: ist der Versicherungsnehmer. Er unterschreibt den Antrag, benennt den oder die Bezugsberechtigten und zahlt die Beiträge. In der Regel versichert er sich selbst und erhält im Erlebensfall die Versicherungsleistung.

Gesundheitsprüfung: ist für eine fondsgebundene Rentenversicherung nicht erforderlich. Sie ist nur dann erforderlich, wenn zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen werden soll. Im Normalfall genügt hier die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen. Ärztliche Untersuchungen sind meist erst bei höherem Eintrittsalter oder hohen Berufsunfähigkeitsrenten üblich.

Kündigung des Vertrages: Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Sind Ratenzahlungen vereinbart, kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages wird im allgemeinen der Rückkaufswert ausbezahlt. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag nicht kündigen, sofern die Beiträge ordnungsgemäß bezahlt werden.

Police: Der Versicherungsschein, also die Urkunde über den Vertrag zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer, wird auch Police genannt. Es handelt sich dabei um unter einer Versicherungsscheinnummer zusammengefasste und dokumentierte Vereinbarungen (Rechte und Pflichten) der Vertragspartner.

Rentengarantie: Die Zahlung der Rente ist für eine bestimmte Zeit - meistens fünf oder zehn Jahre - garantiert, auch wenn der Rentner während dieser Zeit stirbt. Die Renten werden dann für die Dauer der verbliebenen Rentengarantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Rückkaufswert: Der bei der Kündigung einer fondsgebundenen Rentenversicherung zu erstattende Betrag wird auch Rückvergütung genannt. Der Rückkaufswert entspricht dem Wert der Fondsanteile, in der Regel abzüglich eines Abschlages und abzüglich möglicher Beitragsrückstände (entstehen zum Beispiel durch eine Stundung von Beiträgen).

Versicherte Person: ist diejenige, deren Leben versichert ist.


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung des „Informationszentrums der deutschen Versicherer ZUKUNFT klipp + klar“, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.klipp-und-klar.de (Stand des Originaltextes 10.2007).