Krankengeld (Krankenversicherung)

GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG

Arbeitnehmer erhalten bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in der Regel von ihrem Arbeitgeber eine sechswöchige Lohnfortzahlung.

Im Anschluss hieran zahlt die gesetzliche Krankenkasse 70% des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des letzten Nettoeinkommens. Das Krankengeld ist einschließlich Lohnfortzahlung auf die Dauer von maximal 78 Wochen innerhalb 3 Jahren beschränkt.

Das Krankengeld wird dabei um die Anteile zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen und Pflegepflichtversicherung gekürzt.

Muss ein gesetzlich versichertes Kind durch ein Elternteil gepflegt werden, gibt es bis zu 10 Tagen Krankengeld (20 Tage für Alleinerziehende) im Jahr.

Die Voraussetzungen hierfür lauten:

1. Kind ist unter 12 Jahre alt

2. Ärztliches Attest zur notwenigen Pflege

3. Erwerbstätiger Elternteil muss Kind pflegen und kann nicht der Arbeit nachgehen

4. Keine andere Person im Haushalt die Pflege übernehmen kann Bei mehreren versicherten Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage pro Jahr begrenzt. Ausnahme: Alleinerziehende haben Anspruch auf 50 Arbeitstage p.a..

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Abbildung: Versorgungslücke bei Arbeitsunfähigkeit


Zwischen dem gesetzlichen Krankengeld und dem Nettoeinkommen klafft damit eine unübersehbare Versorgungs-Lücke. Diese kann allein mit einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung ausgeglichen werden.

PRIAVTE KRANKENVERSICHERUNG

Arbeitnehmer: In der PKV kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich selbst die Absicherung des Krankengeldes bestimmen. Hierzu schließt er einen Krankentagegeld-Tarif ab. Dabei kann er Höhe der Leistung bis zur Obergrenze (Nettoeinkommen) selbst festlegen. Die Leistung wird nach Ablauf der Lohnfortzahlung ab dem 42. Tag fällig.

Dabei stellt das bisherige Nettoeinkommen gleichzeitig die maximale Obergrenze dar. Ausschlaggebend für die Berechnung des Nettoeinkommens des Versicherten ist das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Vertragsabschluss.

Das gilt ebenfalls für die Gruppe der Selbständigen und Freiberufler. Vielmals werden so genannte Karenzzeiten vereinbart. Das bedeutet eine Art Selbstbehalt des Versicherungsnehmers. In diesem vereinbarten Zeitraum wird keine Leistung durch die PKV fällig. Übliche Karenzzeitenvereinbarungen lauten daher so ähnlich wie: „Eine Leistung wird fällig ab 14., 21., ...., 42. Tag nach der festgestellten Arbeitsunfähigkeit“.


Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).