Mangelfolgeschaden

Mängel an einer hergestellten oder gelieferten Sache und die daraus entstehenden Mangelfolgeschäden unterfallen als Pflichtverletzungen der einheitlichen Grundnorm des § 280 BGB. Während Mängel der Sache selber anhaften, geht es bei den Mangelfolgeschäden um Schäden, die durch mangelhafte Sachen an anderen Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen. Mangelfolgeschäden werden von der Haftpflichtdeckung erfasst. Die Grenzziehung zu den nicht gedeckten Ansprüchen wegen Mängeln (sog. Erfüllungsansprüche) erfolgt durch Ziffer 1.2 AHB 2008.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...