Pflegepflichtversicherung (Pflegeversicherung)

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Damit einhergehend nimmt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit auch zu.

Die finanziellen Risiken einer solchen notwendigen Pflege übersteigen oft die Höhe des (noch) vorhandenen Vermögens der Betroffenen. Das erkannte auch die Politik. Seit 1995 ist die Pflegepflichtversicherung (PV) – als neuer Zweig der sozialen Sicherungssysteme – eingeführt worden. Sie ist damit für jeden Krankenversicherten – gleich ob gesetzlich oder privat – Pflicht.

Dabei gilt der Grundsatz: PKV-Versicherte schließen in der PKV und die GKV-Versicherten in der GKV eine PV ab. Das Leistungsprofil einer Pflegepflichtversicherung ist bei allen Krankenversicherungen identisch und gesetzlich geregelt.


Der Versicherte Personenkreis der Pflegepflichtversicherung:

GKV
soziale Pflegepflichtversicherung
PKV
private Pflegepflichtversicherung
  • Pflicht- / freiwillige Mitglieder
  • Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge
  • Zeitsoldaten
  • Familienangehörige der o.g. Personen
  • alle PKV-Vollversicherten*
  • Beamte und beihilfeberechtigte Personen*
  • Heilfürsorgeberechtigte (Polizeibeamte)*
*jeweils ohne Mitgliedschaft in der PPV der GKV


Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden nach dem Umlageverfahren kalkuliert. Dabei spielen die bekannten Parameter Einkommen, Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatz eine wichtige Rolle.

Prämien zur privaten Pflegepflichtversicherung werden naturgemäß nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren berechnet. Demnach sind Alter und Gesundheitszustand maßgebend für die Prämienhöhe.

Allerdings hat der Gesetzgeber einen absoluten Höchstbeitrag für die private PPV festgelegt (1,7% der Beitragsbemessungsgrenze)

Der Versicherungsschutz ist in beiden Fällen in seinem Leistungsspektrum absolut identisch.

Wartezeiten: Diese sind in beiden Versicherungsformen identisch. Der Versicherte muss vor Antragsstellung in den letzten 10 Jahren mindestens 5 Jahre versichert gewesen sein.


Prämien zur PPV in der Übersicht nach GKV und PKV

GKV PKV
  • 1,7% des Einkommens bis max. zur BBG
  • Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren: 0,25% (Insgesamt 1,95%)
  • Arbeitgeberzuschuss: i.d.R. 50%
  • gemäß Tarif
  • Höchstbeitrag auf 1,7% des Einkommens bis max. BBG gesetzlich begrenzt
  • Arbeitgeberzuschuss von 50%. Max. der AG-Anteil aus der GKV


Das Gesetzt differenziert 3 Stufen der Pflegebedürftigkeit. Je höher dabei die Einstufung, desto größer sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung.

Die Pflegepflichtversicherung ist dabei eine reine Basisversorgung. Die Leistungen hieraus haben keinen Vollversicherungscharakter.


Abbildung 24: Leistungsübersicht zur Pflegepflichtversicherung

Grad (I - III)
der Pflegebedürftigkeit

Sachleistung Geldleistung Stationäre Pflege
Bei häuslicher Pflege
I Erhebliche Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mind. 2 mal täglich für mind. 1,5 h. bis 440 EUR 225 EUR 1.023 EUR
II Schwere Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf mind. 3 mal täglich (unregelmäßige Zeiten) und mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftl. Versorgung. Aufwand mind. 3 h täglich. bis 1.040 EUR 430 EUR 1.279 EUR
III Schwerste Pflegebedürftigkeit. Hilfebedarf rund um die Uhr und mehrfach wöchentlich bei hauswirtschaftlicher Versorgung. Aufwand mind. 5 h täglich. bis 1.510 EUR (1.918 EUR in bes. Fällen) 685 EUR 1.510 EUR (1.825 EUR in bes. Fällen)


Die Pflegebedürftigkeit wird nach Fähigkeiten der Verrichtung täglicher Dinge beurteilt.

Bei stationärer Pflege sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung aus eigener Tasche zu zahlen. Die Pflegepflichtversicherung kommt hierfür nicht auf. Wer also nicht auf sein Einkommen oder Vermögen zurückgreifen möchte, sollte eine private Pflegezusatzversicherung abschließen.

Hierzu gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Angeboten der privaten Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland.