Prämienregulierung

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderung in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten ist Ziffer 13.1 AHB 2008). Die Prämie wird dann entsprechend dem Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. Unrichtige Anzeigen zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, wenn dieser nicht beweist, dass ihn an den fehlerhaften Angaben kein Verschulden trifft.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...