Pseudo-Makler

Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem VN den Anschein erweckt, die Leistungen eines Versicherungsmaklers zu erbringen. Dieser Eindruck kann insbesondere durch entsprechende Aussagen zur Beratungsgrundlage, durch die Firmierung und andere Indizien entstehen. Die Folge: Der Pseudo-Makler muss die Beratungsgrundlage eines Maklers erfüllen, was er in der Regel nicht kann, und wird damit besonders leicht Beratungsfehler begehen, die Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können (§ 59 Abs. 3 VVG).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...