Räumliche Trennung

Für die Feuergefährdung eines Gebäudes oder anderer versicherter Sachen entscheidend ist die räumliche Trennung von anderen Sachen und Gebäuden, zum Beispiel von feuergefährlichen Betrieben in der Nachbarschaft.

Als ausreichend gilt in der Regel eine Entfernung zwischen den Gebäuden von mindestens 10 m, die nicht durch brennbares Material zugestellt sein dürfen. Alternativ gilt eine Brandwand als räumliche Trennung, wenn sie mindestens 24 cm Dicke (Mauerwerk) bzw. 14 cm Dicke (Stahlbeton) aufweist.

In der Industrieversicherung werden Komplextrennungen zur Begrenzung der Feuergefahr durchgeführt. Eine Komplextrennwand muss weitere Merkmale erfüllen, wie beispielsweise besondere Feuerwiderstandswerte eventuell vorhandener Zwischentüren.

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