Ratenzahlungszuschlag

Übersicht

Viele Versicherungsverträge sehen explizit eine jährliche Beitragszahlung vor (Versicherungsperiode: 1 Jahr). Einige Kunden wählen dennoch eine unterjährige, z.B. monatliche, Zahlungsweise, weil sie diese aus dem laufenden Einkommen leichter aufbringen können als eine Einmalzahlung etwa am Anfang des Jahres. Wenn sich ein Versicherungsnehmer an Stelle einer jährlichen zu einer unterjährigen Zahlweise entschließt, wird oftmals ein Ratenzahlungszuschlag vereinbart (= unechte unterjährige Beiträge). Je nach dem, ob der Beitrag halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, ist der Ratenzahlungszuschlag unterschiedlich hoch.

Bei allen Verträgen, die von vorneherein eine unterjährige Beitragszahlung vorsehen (Versicherungsperiode dann z.B. 1 Monat), gibt es keine Ratenzahlungszuschläge (= echte unterjährige Beiträge).

Wie diese beiden Zahlungsmodelle in der Praxis ausgestaltet werden (mit oder ohne Ratenzahlungszuschlag, Höhe des Ratenzahlungszuschlags) ist geschäftspolitische Entscheidung der Unternehmen.

Für die Versicherten sind Jahresbeiträge in der Regel am günstigsten. Bei unterjährigen Beiträgen zahlt der Versicherte in der Regel in der Summe mehr als beim Jahresbeitrag.

Der Kunde hat vom 1. Tag an vollen Versicherungsschutz, zahlt aber den für den Schutz versicherungstechnisch erforderlichen Beitrag erst im Laufe des Jahres.

Bei vierteljährlichen- oder Monatsbeiträgen fallen für das VU höhere Inkassokosten an – die Beiträge müssen eben 12mal und nicht nur einmal im Jahr eingezogen und verbucht werden (entsprechend auch höherer Aufwand für Mahnungen).

Bei kapitalbildenden Versicherungen kommt der Vorfinanzierungsaufwand hinzu: Der Versicherer garantiert dem Kunden die Verzinsung auf den Jahresbeitrag, obwohl er bei monatlicher Ratenzahlung über das Jahr zunächst weniger Kapital zur Verfügung hat, das er anlegen und verzinsen kann.


Auswirkungen des Ratenzahlungszuschlags

Folgender Effektivzins ergibt sich beispielsweise aus den folgenden Ratenzahlungszuschlägen:


Müssen in den Policen die effektiven Jahreszinsen angegeben werden?

Ein sogenanntes Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofes vom 29.7.09 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) erklärte eine Entscheidung des Landgerichtes Bamberg vom 8.2.06 mit dem Aktenzeichen (Az 2 O 764/04) für wirksam. Hieraus folgt, dass der beklagte Versicherer den effektiven Jahreszins angeben muss. Trifft dieses nicht zu, gilt laut einem Fernsehbericht der ARD aus dem Januar 2010 obligatorisch ein gesetzlicher Effektivzins von 4 % (BGB §§ 499, 502). Der Bericht der ARD kam zu dem Schluss, dass von vielen VN Teile der Ratenzahlungszuschläge von den VU zurückgefordert werden können.


Aus der Versicherungsbranche wird folgendes dagegen gehalten

Es gab und gibt kein Urteil des Bundesgerichtshofs, das alle deutschen Versicherer zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet. Deshalb gibt es keinerlei rechtliche Grundlage für Rückforderungen. Es gab zwar ein Anerkenntnisurteil des BGH in einem speziellen Fall. Dabei ging es um die Riester-Verträge eines Mitgliedsunternehmens, für die nun zukünftig neben den Ratenzahlungszuschlägen auch der Effektivzins angegeben werden muss. Von dem Einzelfall-Urteil sind nur die Riester-Vertragsbedingungen dieses einen Versicherers betroffen. Für andere Versicherer oder andere Produkte ergeben sich aus dem Urteil keine rechtlichen Konsequenzen. [Def. Anerkenntnisurteil: Das beklagte Versicherungsunternehmen hat eine durch einen Verbraucherverband eingereichte Unterlassungsklage gegen die Verwendung der bisherigen Ratenzahlungsklausel ohne Effektivzinsangabe aus unternehmensindividuellen Gründen anerkannt. Daraufhin hatte der BGH das beklagte Unternehmen unabhängig von der Sach- und Rechtslage gemäß Klageantrag zu verurteilen. Eine Entscheidung in der Sache ist nicht getroffen worden.]

Dieser Fall könne so also nicht auf alle Versicherer übertragen werden: Es gibt keine grundsätzliche Entscheidung/kein Sachurteil des BGH. Vereinbarungen über Ratenzahlungszuschläge ohne Effektivzinsangabe sind vom BGH nicht für unwirksam erklärt worden. Es gibt auch keine einheitliche Rechtsmeinung: So wies zum Beispiel das Oberlandesgericht Bamberg die Klage Anfang 2007 in der Vorinstanz zugunsten des Versicherers ab, weil es in dem Ratenzahlungszuschlag kein Kreditgeschäft sieht. Auch die Verbraucherkreditrichtlinie sieht unter Rn. 12 (S. 2) explizit vor, dass Dauerschuldverhältnisse wie Versicherungsverträge mit Teilzahlung nicht als Kredit anzusehen sind.

Die Kernaussage sei somit, dass das vorliegendes BGH-Urteil nur Wirkung auf spezielle Verträge des einen betroffenen Versicherers, nicht auf die gesamte Branche oder andere Versicherungsverträge haben könne.


Quellenhinweis

Teilweise Auszüge der Stellungnahme Gothaer Versicherung vom Januar 2010