Repräsentant

Aufgrund der sog. Repräsentantenhaftung wird das Handeln des Repräsentanten dem Versicherungsnehmer so zugerechnet, als habe er selbst gehandelt. Nach der Rechtsprechung ist Repräsentant, wer befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen. Es empfiehlt sich, den Kreis der Repräsentanten durch ausdrückliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag einer juristischen Person auf deren gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer bei einer GmbH) zu beschränken.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...