Sachverständigenverfahren

Kommt es nicht zu einer Einigung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer über eine angemessene Schadenregulierung, hat der Versicherungsnehmer in vielen Versicherungssparten das Recht, ein Sachverständigenverfahren zu beantragen.

Dabei benennt jede Partei schriftlich einen Sachverständigen. Versäumt einer die Benennung, kann die andere Partei das zuständige Amtsgericht zur Einsetzung eines Sachverständigen auffordern. Die Sachverständigen wiederum einigen sich auf einen dritten Sachverständigen als Obmann, der bei Uneinigkeit der beiden von den Parteien benannten Sachverständigen entscheidet. Die Entscheidung des Sachverständigenverfahrens ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten werden jeweils zur Hälfte zwischen den Parteien aufgeteilt (z.B. § 31 VGB 2000, § 14 AKB 2002).

Ein ähnliches Verfahren ist das Schiedsgutachterverfahren in der Rechtsschutzversicherung (§ 18a ARB 2000).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...