Schönheitsschaden

Kleine Schäden, die die Gebrauchsfähigkeit einer beschädigten Sache nicht beeinträchtigen und bei denen es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist, sie ohne Reparatur weiter zu nutzen, können durch Zahlung des Minderwertes ausgeglichen werden (Abschnitt A § 12 Abs. 1 b) VHB 2008). Diese Regelung ist neu im Vergleich zu älteren Bedingungswerken vor den VHB 2000.

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Hausratversicherung


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...