Schmelzmassen

Schäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen von glühendflüssigen Schmelzmassen – z.B. aus einem Hochofen – sind nach den AFB 87 nicht versichert, können aber durch besondere Vereinbarung der Klausel 3107 mitversichert werden. Abgedeckt wird der Schaden an den versicherten Sachen einschließlich der Behältnisse oder Leitungen, aus denen die Masse ausgetreten ist, ausgenommen Schäden im Inneren und an der Austrittsstelle selber.

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Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...