Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen (bAV)

Beiträge und Leistungen zu bzw. aus den versicherungsförmigen Durchführungswegen werden auch sozialversicherungsrechtlich flankiert. In der Vergangenheit folgte die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beiträgen und Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung oft der steuerlichen Behandlung der einzelnen Durchführungswege. Inzwischen wurden jedoch einige Regelungen davon abgekoppelt. Auf der einen Seite die beitragsrechtliche Behandlung von Einzahlungen in eine betriebliche Altersversorgung. Und auf der anderen Seite wurde durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die generelle Beitragspflicht der Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung eingeführt.


Sozialversicherung in der Ansparphase

Die maßgeblichen Regelungen zur beitragsrechtlichen Behandlung von Beiträgen an die drei versicherungsförmigen Durchführungswege finden sich in der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Nachfolgend wird die Unterscheidung zwischen arbeitgeber- und durch Entgeltumwandlung finanzierter Verträge vorgenommen.

Arbeitgeberfinanzierung

4 % der BBG sozial-versicherungsfrei

Grundsätzlich sind die Beiträge des Arbeitgebers zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds beim begünstigten Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Zufluss und würden auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt zählen (i. S. v. § 14 SGB IV). Doch durch die Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) werden steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 u. 2 EStG im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt dazugerechnet (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ArEV).

Festbetrag in Höhe von 1.800 EUR unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Der zusätzlich steuerlich geförderte Festbetrag von jährlich 1.800 EUR bleibt hingegen beitragspflichtig.

Auch Beiträge, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern bezahlt werden und die pauschal besteuert werden, zählen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Das heißt, bei arbeitgeberfinanzierten pauschal besteuerten Beiträgen z. B. zu einer Direktversicherung oder Pensionskasse bleiben diese bis zur Grenze von jährlich 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR sozialabgabenfrei.


Entgeltumwandlung

§ 3 Nr. 63 EStG

Bei Entgeltumwandlung sind steuerfreie Beiträge (§ 3 Nr. 63 EstG) zu den versicherungsförmigen Durchführungswegen ebenso bis zur Höhe von insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sozialabgabenfrei, wie die arbeitgeberfinanzierten.

§ 40 b EStG

Bei pauschalbesteuerten Beiträgen zu Direktversicherungen und Pensionskassen sind diese bis zur Grenze von jährlich 1.752 EUR bzw. 2.148 EUR sozialabgabenfrei, wenn sie aus Sonderzahlungen wie z. B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gezahlt werden. Werden die Beiträge aus laufendem Entgelt umgewandelt, sind sie sozialabgabenpflichtig.

Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung sind die umgewandelten Entgeltbestandteile lediglich bis zum 31.12.2008 nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei. Die Sozialabgabenfreiheit betrifft nur Entgeltbestandteile, die umgewandelt werden und unterhalb der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung liegen. Das heißt, dass Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdienen, keine Sozialversicherungsbeiträge sparen. Ab dem 01.01.2009 werden Beiträge aus Entgeltumwandlung generell beitragspflichtig.

Es wird derzeit diskutiert, ob eine Sozialversicherungsfreiheit der aus Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge auch über das Jahr 2008 hinaus fortgesetzt werden soll. Es bleibt abzuwarten, wie die Entscheidung ausfallen wird.

Bitte beachten: Sollte ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer durch den Entgeltumwandlungsbeitrag sein sozialversicherungspflichtiges Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung senken, löst dies die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die Versicherungspflichtgrenze liegt derzeit für bereits vor dem 01.01.2003 privat krankenversicherten bei jährlich 42.750 EUR und für nach dem 31.12.2002 privat krankenversicherten Personen bei 47.250 EUR.

Durch die Sozialabgabenfreiheit der Beiträge ergeben sich entsprechende Minderungen von Sozialversicherungsansprüchen, wie z. B. der gesetzlichen Rente, des Arbeitslosen- oder Krankengeldes.

§ 10 a EStG

Beiträge, die im Rahmen der sogenannten “Riesterförderung” gezahlt werden, sind grundsätzlich sozialabgabenpflichtig.


Mischfinanzierung

Wird die betriebliche Altersversorgung in einem Unternehmen vom Arbeitgeber und aus Entgeltumwandlung finanziert, spricht man häufig von einer Mischfinanzierung. Sollte dabei der maximale Betrag für die steuerliche Förderung ausgeschöpft werden, das heißt 4 % der BBG plus dem zusätzlichen Betrag von 1.800 EUR, so ist die Sozialabgabenfreiheit immer zuerst auf die Arbeitgeberbeiträge anzuwenden.

Die leitenden Angestellten eines Unternehmens, die alle unterhalb der BBG verdienen, erhalten im Rahmen einer neu abgeschlossenen Versorgungsordnung seit 01.07.2005 jährlich einen Beitrag von 2.400 EUR in eine Pensionskasse gezahlt. Die Angestellten wandeln dazu noch einmal monatlich 160 EUR aus dem laufenden Gehalt um, die ebenfalls in den Pensionskassenvertrag fließen. Für das Jahr 2006 bedeutet dies:

Auf den vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag von 2.400 EUR werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Von den jährlich 1.920 EUR, die die Arbeitnehmer umwandeln, sind 120 EUR sozialabgabenfrei, auf den darüber liegenden Betrag sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Exkurs: Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Leistungen „Zahnersatz“ und „Krankengeld“ müssen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen seit dem 01.07.2005 einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,9 % zahlen. Er wird oft auch als „besonderer Beitrag zur Krankenversicherung“ bezeichnet. Dies hat Auswirkungen auf die Beitragsbelastung von Versicherten und Arbeitgeber. Denn der zusätzliche Beitragsanteil ist alleine vom Versicherten und nicht paritätisch von Arbeitgeber und Versicherten zu tragen, wie dies bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung noch immer der Fall ist.

Ebenso müssen kinderlose Mitglieder einer gesetzlichen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, seit 01.01.2005 einen um 0,25 % erhöhten Beitragssatz zahlen (Beitragszuschlag für Kinderlose). Das hatte der Deutsche Bundestag bereits am 1. Oktober 2004 im “Kinder-Berücksichtigungsgesetz” beschlossen.

Beispiel einer möglichen Sozialversicherungsersparnis durch Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer ohne Kind kann seine Lohnnebenkosten durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrages mit einem jährlichen Beitrag von 1.200 EUR aus Entgeltumwandlung senken, sofern sein sozialversicherungspflichtiges Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt derzeit 19,5 %, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 6,5 %, zur gesetzlichen Pflegeversicherung 1,7 % und durchschnittlich zur gesetzlichen Krankenversicherung 13,0 %.


½ Beitragssatz zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
9,75% 117,00 EUR
gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung
3,25% 39,00 EUR
gesetzlichen
Krankenversicherung
6,5% + 0,9% = 7,40% 88,80 EUR
gesetzlichen
Pflegeversicherung
0,85% + 0,25% = 1,10% 13,20 EUR
    ______________
Ersparnis pro Jahr bis 31.12.2008 258,00 EUR

Beispiel einer möglichen Sozialversicherungsersparnis durch Entgeltumwandlung für den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber des oben beschriebenen Arbeitnehmers senkt ebenfalls seine Lohnnebenkosten:


½ Beitragssatz zur
gesetzlichen
Rentenversicherung
9,75% 117,00 EUR
gesetzlichen
Arbeitslosenversicherung
3,25% 39,00 EUR
gesetzlichen
Krankenversicherung
6,50% 78,00 EUR
gesetzlichen
Pflegepflichtversicherung
0,85% 10,20 EUR
    _____________
Ersparnis pro Jahr bis 31.12.2008 244,20 EUR


Bei 10 Mitarbeitern wäre das bereits eine Ersparnis pro Jahr von 2.442 EUR und bei 50 Mitarbeitern von 12.210 EUR.

Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres den Arbeitgeber und somit sein erstes Dienstverhältnis kann er den max. steuerlich förderfähigen Beitrag (nach § 3 Nr. 63 EStG) erneut in voller Höhe in Anspruch nehmen und damit noch einmal Sozialabgaben sparen. Hier folgen die Sozialversicherungsträger der Steuergesetzgebung.

Sozialversicherung in der Leistungsphase

Bei der sozialabgabenrechtlichen Beurteilung der Leistungen wird nicht zwischen arbeitgeber- und aus Entgeltumwandlung finanziert unterschieden.

Laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner mit dem vollen Rentenbetrag beitragspflichtig (§ 229 und § 248 SGB V). Seit 01.01.2004 wird der volle allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und nicht wie zuvor nur der halbe erhoben. Auch freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse fallen unter diese Regelung. Ebenfalls sind Kapitalleistungen beitragspflichtig. Für diese Versorgungsbezüge gilt als monatliche Bemessungsgrundlage für die Zahlung des Beitrages 1/120 der Kapitalleistung. Das bedeutet, dass der Betrag der Kapitalleistung auf zehn Jahre verteilt wird. Sollte die Kapitalleistung für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren gewährt und danach laufend gezahlt werden, kann die Kapitalleistung auch nur auf den entsprechend kürzeren Zeitraum verteilt werden. Dies kann bei einer Teilkapitalauszahlung zum Rentenbeginn mit anschließender Verrentung zutreffen.

Für die Beitragsberechnung bei versicherungspflichtigen Rentnern werden Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen (in dieser Rangfolge) bis zur BBG der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt. Dabei werden Versorgungsbezüge nur insoweit für die Beitragsberechnung herangezogen, als die BBG der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 Abs. 3 SGB V) durch die im Rang vorgehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht ausgeschöpft ist. Ein ggf. daneben zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen wird nur dann der Veranlagung unterworfen, als Rente und Versorgungsbezug zusammen die BBG der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht erreicht haben.


Kapitalleistung aus einer Direktversicherung oder

Pensionskasse

= 72.000 EUR
Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Beitrag

(1/120 von 72.000)

= 600 EUR
Der kinderlose Versorgungsempfänger zahlt zehn Jahre lang bei einem angenommenen Beitragssatz
zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13,5 % = 81,00 EUR
zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 1,7 % = __10,20 EUR
monatlich einen Beitrag von insgesamt = 91,20 EUR

Bei Arbeitslosigkeit eine sichere Vorsorge

Nach in Kraft treten des Arbeitsmarktreformgesetz („Hartz IV“) zum 01.01.2005 sind die Leistungsformen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden. Leistungsberechtigt sind arbeitslose, hilfsbedürftige sowie sozialversicherungspflichtige Bundesbürger, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, aber keinen Anspruch mehr auf das reguläre Arbeitslosengeld haben.

Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II muss das gesamte Vermögen offen gelegt werden. Bei der Vermögensermittlung sind auch vermögenswerte Rechte zu berücksichtigen, wie z.B. Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungen.

Unverfallbare Ansprüche sind „Hartz-sicher“

Für Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung existiert jedoch eine wichtige Ausnahme: Unverfallbare Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind „Hartz IV“sicher. Da in der betrieblichen Altersversorgung eine Kündigung, Beleihung und Abtretung gemäß Gesetz ausgeschlossen ist, zählen unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaften nicht zum verwertbaren Vermögen und sind somit vor einem staatlichen Zugriff geschützt.

Dies gilt in erster Linie für Ansprüche aus Entgeltumwandlungen, die ab Beginn gesetzlich unverfallbar sind. Hat der Arbeitgeber die Altersversorgung finanziert, müssen die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

Für Personen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen (z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), weil sie Unternehmer und nicht Arbeitnehmer sind, gelten die Verfügungssperren des Gesetzes nicht. In der Regel unterliegt dieser Personenkreis jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht, so dass sie ohnehin keinen Antrag auf das Arbeitslosengeld II stellen könnten.

Ein weiterer Vorteil für die bAV

Die betriebliche Altersversorgung ist auf Grund der Schutzbestimmungen des Betriebsrentengesetzes ausreichend vor einer Verwertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung geschützt. Egal ob arbeitgeberfinanziert oder durch Entgeltumwandlung aufgebaut; die bereits erwirtschafteten, gesetzlich unverfallbaren Ansprüche aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds, bleiben auch bei länger andauernder Arbeitslosigkeit sicher.