Der so genannte Tarifvorbehalt sieht vor, dass die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers von tariflichen Entgeltbestandteilen nur möglich ist, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder eine Öffnungsklausel enthält (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Die Umwandlung übertariflicher Entgeltbestandteile ist in jedem Fall möglich. Außerdem kann im Tarifvertrag ein bestimmter Durchführungsweg vorgesehen sein.
Quellenhinweis:
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