Tarifvertrag

Der so genannte Tarifvorbehalt sieht vor, dass die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers von tariflichen Entgeltbestandteilen nur möglich ist, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder eine Öffnungsklausel enthält (§ 17 Abs. 5 BetrAVG). Die Umwandlung übertariflicher Entgeltbestandteile ist in jedem Fall möglich. Außerdem kann im Tarifvertrag ein bestimmter Durchführungsweg vorgesehen sein.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...