Der Arbeitgeber darf eine Pensionsverpflichtung in der Steuerbilanz nur mit dem Teilwert nach § 6a EStG ansetzen. Dieser Teilwert berechnet sich abweichend vom sonst verwendeten Teilwertbegriff des Steuerrechts wie folgt:
Barwert der Leistungen abzüglich Barwert der noch ausstehenden Jahresprämien = Teilwert.
Die Jahresprämien sind versicherungsmathematisch gleichmäßig über die Dienstzeit zu verteilen, vom Diensteintritt bis zum Pensionsalter des Arbeitnehmers.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...