Tierversicherung: Veräußerung

Bei Veräußerung von Tieren geht die Lebens- oder Krankenversicherung des Tieres nicht auf den Erwerber über. Die Versicherung endet vielmehr, die Prämie für das laufende Versicherungsjahr steht dem Versicherer noch zu. Bis zum Ende des Versicherungsjahres bzw. bis zwei Wochen nach Veräußerung kann es für Versterben des Tieres noch eine Nachhaftung des Versicherers geben, wenn der Veräußerer dem Erwerber gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist (§ 128 Abs. 1 VVG a.F.).

Sofern die Tiere mitsamt Grundstück und Inventar veräußert werden, gelten hingegen die Bestimmungen zur Veräußerung von Immobilien (§§ 69 ff. VVG a.F.).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...