Tippgeber

Personen, die nicht unmittelbar auf den VN einwirken, um einen Abschluss einer Versicherung zu bewirken, bezeichnet man als Tippgeber.

Sie weisen einen Vermittler nur auf die Möglichkeit eines Versicherungsabschlusses hin oder stellen einen direkten Kontakt mit einem potentiellen Kunden her.

Tippgeber betreiben keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO.


Weiterführende Links

Umsatzsteuerfreiheit