Unfallflucht

Entfernt sich der Unfallverursacher unerlaubt, bevor er die Feststellung seiner Person und des Tathergangs ermöglicht bzw. ausreichend lange am Unfallort gewartet hat, ist dies ein Straftatbestand, der mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird. Auch wenn der Verursacher ausreichend lange gewartet hat, muss er unverzüglich eine Polizeidienststelle aufsuchen und dort alle notwendigen Angaben machen.

Kommt es doch zur Unfallflucht und kann der Unfallverursacher nicht zum Beispiel durch Zeugenaussagen ausfindig gemacht werden, muss das Unfallopfer nicht ohne Schadenersatz auskommen. In bestimmten Fällen springt dann die Verkehrsopferhilfe ein.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...