Nach den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gibt es für den Verlust oder die Funktionsuntüchtigkeit von Gliedmaßen oder Sinnesorganen feststehende Invaliditätsgrade (siehe folgende Tabelle).
Gliedmaßen/Sinnesorgane | Invaliditätsgrad |
---|---|
Auge | 50 % |
Geruchssinn | 10 % |
Gehör auf einem Ohr | 30 % |
Geschmackssinn | 5 % |
Arm im Schultergelenk | 70 % |
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks | 60 % |
Hand im Handgelenk | 55 % |
Daumen | 20 % |
Zeigefinger | 10 % |
Anderer Finger | 5 % |
Bein über Mitte des Oberschenkels | 70 % |
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels | 60 % |
Bein unterhalb des Knies | 50 % |
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels | 45 % |
Fuß im Fußgelenk | 40 % |
Große Zehe | 5 % |
Andere Zehe | 2 % |
Die vorstehenden Invaliditätsgrade sind für manche Berufe wenig hilfreich, weil der Verlust eines Fingers zum Beispiel beim Musiker oder beim Chirurgen bereits zum vollständigen Verlust des Berufs führen kann. Daher gibt es besondere Gliedertaxen zum Beispiel für Heilberufe.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...