Unverschuldete Obliegenheitsverletzung (BU)

Werden bei Antragsstellung Angaben über Gesundheitsprobleme der versicherten Person schuldlos nicht gemacht, kann der Versicherer bei Kenntniserlangung die Versicherungsprämie entsprechend erhöhen oder aber sogar den Vertrag kündigen.

Günstiger – und am Markt für Kunden zu bekommen: die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf das Recht einer Prämienanpassung oder Vertragskündigung (§ 41 VVG), wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unwissend - und damit unverschuldet -Gesundheitsprobleme nicht angibt.


Quellenhinweis:: Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie GmbH, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 03.2006).