Vereinsvorstände

Etwa 90 Prozent der Vorstände der rund 500.000 eingetragenen Vereine in Deutschland kennen nicht die mit ihrem Amt verbundenen Haftungsrisiken. Wie die Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV) vor Kurzem mitteilte, gilt dies besonders für die Steuer- und Abgabenrisiken. Die Arbeitsgemeinschaft wies daraufhin, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins haftet. Laut Auskunft von Experten muss der Vorstand gegebenenfalls sogar mit seinem Privatvermögen für die Organisation einstehen. Die Experten weisen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes zudem darauf hin, dass der Vereinsvorsitzende auch haftet, wenn die Verwaltungsangelegenheiten an ein anderes Mitglied oder beispielsweise Steuerberater abgegeben wurden. Nach Angaben der AGEV wissen viele Vorstände zudem nicht, dass es die Möglichkeit gibt, sich gegen die meisten Risiken abzusichern. Der Schutzbrief für Vereinsvorstände ist den meisten Vereinen nicht bekannt, da sie sich der Problematik und der Gefahren im Ehrenamt bisher nicht bewusst sind. Die AGEV berät Vorstände und Organisationen in allen Fragen rund um den Verein. Auch wurde der Vereinsschutzbrief - ähnlich dem Schutzbrief für Autofahrer - entwickelt. Damit können die Risiken minimiert werden.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine (AGEV)

Mit dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 im BGBl.I S 3161 wurde der § 31 BGB ergänzt:
§ 31a BGB
Haftung von Vorstandsmitgliedern.
1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
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Für die ehrenamtlichen Vorstände sichert dieses Gesetz eine Entlastung von der Bürde der persönlichen Haftung!

Quelle: René Hissler, Vereinsberater
bundesverband deutscher vereine und verbaende e.V.