Verfügungsverbot

Der Geschädigte wird durch das sog. Verfügungsverbot des § 108 Abs. 1 VVG geschützt. Hiernach sind Verfügungen über die Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsverhältnis dem Dritten gegenüber unwirksam. Im neuen VVG ist das Verfügungsverbot auf den gesamten Freistellungsanspruch erweitert worden. Jedoch kann die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Dritten nicht durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden. Der schädigende Versicherungsnehmer kann seinen Befreiungsanspruch gegen den Versicherer nun an den geschädigten Dritten abtreten, jedoch nur an diesen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...