Versicherung für fremde Rechnung

Eine Versicherung kann als Vertrag zugunsten Dritter abgeschlossen werden. Man spricht dann von einer Versicherung für fremde Rechnung, bei welcher der Versicherer ein fremdes Interesse versichert. Dies führt zu einer Aufspaltung der Versicherungsnehmerrolle. Während der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und insbesondere auch Prämienschuldner ist, stehen dem Versicherten gemäß § 44 Abs. 1 die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...