Vertraglich übernommene Haftpflichtrisiken (BHV)

Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom 
Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer 
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, 
Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Beispiele: