Vertragliche Obliegenheiten

Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung des VN wurden im neuen VVG entschärft, das seit dem 1.1.2008 für Neuverträge und ab dem 1.1.2009 auch für Bestandsverträge gilt. Nur bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit im Versicherungsfall berufen. Bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung der Leistung möglich. Zudem muss es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsfall und verletzter Obliegenheit geben. Nur im Fall der Arglist spielt dies keine Rolle (§ 28 VVG).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...