Vertrauensschadenversicherung: Fahrlässige Handlung

Durch besondere Vereinbarung können in der Vertrauensschadenversicherung auch fahrlässige Handlungen der Vertrauenspersonen in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Ausgeschlossen gelten jedoch:


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...